BGH - Beschluss vom 14.01.2016
I ZB 9/15
Normen:
ZV § 33; SGB V § 73 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 18/14

Verpflichtung eines Radiologen zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen nach der Kündigung des Gemeinschaftspraxisvertrages

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen I ZB 9/15

DRsp Nr. 2016/3388

Verpflichtung eines Radiologen zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen nach der Kündigung des Gemeinschaftspraxisvertrages

1. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar. Es muss sich vielmehr dabei um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.2. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die allein die Zulassungsbedingungen für Vertragsärzte bestimmt und sich ausschließlich an diese Berufsgruppe richtet, in untragbarem Widerspruch zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen kann. Geht es um die Frage der Gewinnverteilung in einer Gemeinschaftspraxis ist hierbei zu berücksichtigen, dass nach den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen Gesellschafter, die sich zu gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, grundsätzlich Fragen der Gewinnverteilung einvernehmlich unter sich regeln können. Dass dies aufgrund von Gesetz- oder Verordnungsrecht aus bestimmten Erwägungen des Allgemeinwohls in gewissen regulierten Bereichen anders sein mag, bedeutet nicht, dass derartige Sonderregelungen zu einem wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts werden.