LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.2023
17 Sa 5/23
Normen:
MTV Metall NW/NB § 6; MTV Metall BW § 40.1; KSchG § 1; BGB § 151 S. 1; TVG § 4a;
Fundstellen:
ArbR 2024, 102
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 430/22

Verpflichtung eines tarifgebundenen Unternehmens zur Fortzahlung einer tariflichen Alterssicherung auf Grundlage eines kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Manteltarifvertrags trotz Versetzung des klagenden tarifungebundenen Arbeitnehmers an einen Standort außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Manteltarifvertrags

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 5/23

DRsp Nr. 2024/2064

Verpflichtung eines tarifgebundenen Unternehmens zur Fortzahlung einer tariflichen Alterssicherung auf Grundlage eines kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Manteltarifvertrags trotz Versetzung des klagenden tarifungebundenen Arbeitnehmers an einen Standort außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Manteltarifvertrags

1. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Versetzung an einen Standort außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der durch eine Gleichstellungsabrede in Bezug genommenen fachlich und räumlich konkret benannten Tarifbestimmungen zu, dass der Standortwechsel keine Auswirkung auf die tarifvertraglich zugesicherte und entgeltgruppenbezogene Grundvergütung habe und es im Übrigen bei den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen verbleibe, kann darin der Abschluss eines Neuvertrags liegen (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 -).