OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2023
1 A 3340/20
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 82 S. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 510/18

Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber zur Einladung von schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch auf eine Bewerbung um einen Arbeitsplatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 1 A 3340/20

DRsp Nr. 2023/6232

Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber zur Einladung von schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch auf eine Bewerbung um einen Arbeitsplatz

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.928,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 82 S. 2-3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.