LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2019
L 8 R 617/17
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 139/17

Verpflichtung zu Feststellungen nach dem AAÜGGebundene VerwaltungKeine Gleichheit im Unrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen L 8 R 617/17

DRsp Nr. 2020/5791

Verpflichtung zu Feststellungen nach dem AAÜG Gebundene Verwaltung Keine Gleichheit im Unrecht

Im Bereich der gebundenen Verwaltung, in dem der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rücknahme und Feststellungen nach dem AAÜG zusteht, kann selbst eine tatsächlich gegebene Vergleichbarkeit des Falles eines anderen Anspruchsberechtigten nicht zu einem Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung führen, weil niemand eine Gleichheit im Unrecht verlangen kann.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens (= Überprüfungsverfahrens), ob die Beklagte Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu treffen hat.