LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2018
4 Sa 412/17
Normen:
ZPO § 322; ZPO § 850 h Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 196/17

Verpflichtung zur Abrechnung der Arbeitsvergütung eines in Insolvenz gefallenen Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 412/17

DRsp Nr. 2019/945

Verpflichtung zur Abrechnung der Arbeitsvergütung eines in Insolvenz gefallenen Arbeitnehmers

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.7.2017 - 2 Ca 196/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers Alexander S. für die Monate September 2015 bis August 2016 mit jeweils 7.000,00 € abzurechnen und an den Kläger 13.307,22 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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aus jeweils 1.141,21 € seit dem 16.10.2015, seit dem 16.11.2015 und seit dem 16.12.2015,

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aus 1.170,75 € seit dem 1.1.2016,

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aus jeweils 1.150,45 € seit dem 16.2.2016, seit dem 16.3.2016, seit dem 16.4.2016, seit dem 16.5.2016, seit dem 16.6.2016, seit dem 16.7.2016 und seit dem 16.8.2016

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aus 659,69 € seit dem 16.9.2016.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 490,76 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018.

4.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat 32 % und die Beklagte 68 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4 % dem Kläger und zu 96 % der Beklagten auferlegt.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.