LSG Thüringen - Urteil vom 30.04.2019
L 6 KR 496/16
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 256a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 761/14

Verpflichtung zur Neubescheidung über einen Antrag auf Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen zur GKVKein grundsätzliches Ausscheiden eines Beitragserlasses nach Inanspruchnahme von LeistungenErmessensentscheidung nur bei Vorliegen eines atypischen Falles

LSG Thüringen, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen L 6 KR 496/16

DRsp Nr. 2019/10613

Verpflichtung zur Neubescheidung über einen Antrag auf Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen zur GKV Kein grundsätzliches Ausscheiden eines Beitragserlasses nach Inanspruchnahme von Leistungen Ermessensentscheidung nur bei Vorliegen eines atypischen Falles

1. Die Inanspruchnahme von Leistungen führt nicht dazu, dass ein Erlass von Beitragsforderungen von vornherein ausscheidet; dies lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. 2. Ein grundsätzliches Ausscheiden eines Beitragserlasses ist in diesen Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 4 der Einheitlichen Grundsätze der Ermächtigung in § 256a SGB V nicht gedeckt, der im Regelfall einen Erlass vorsieht und nur bei Vorliegen eines atypischen Falles eine Ermessensentscheidung anordnet.