BVerwG - Urteil vom 24.06.2010
2 C 14.09
Normen:
SGB VI § 52 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2011, 40
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 262/05
VGH Mannheim, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 4 S 283/06

Verpflichtung zur Rücküberweisung eines Geldinstitutes bei einem durchgängig im Soll befindlichen Konto infolge der Überweisung von Versorgungsbezügen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto

BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 2 C 14.09

DRsp Nr. 2010/14786

Verpflichtung zur Rücküberweisung eines Geldinstitutes bei einem durchgängig im Soll befindlichen Konto infolge der Überweisung von Versorgungsbezügen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto

Sind Versorgungsbezüge für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen worden, so ist das Geldinstitut bei einem durchgängig im Soll befindlichen Konto nicht zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag anderweitig verfügt wurde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

SGB VI § 52 Abs. 4; SGB VI § 118 Abs. 3;

Gründe

I