LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2017
10 Sa 41/17
Normen:
VTV v. 18.12.2009 § 18 Abs. 2; VTV v. 18.12.2009 § 21; SokaSiG § 7 Abs. 7; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. I-V;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1305/15

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der deutschen BauwirtschaftGewerbliches Unternehmen für Vermietung sowie Aufbau und Abbau von Containern und ModulbautenGeltungsbereich des VTVZulässigkeit der Rückwirkung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 41/17

DRsp Nr. 2017/15579

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der deutschen BauwirtschaftGewerbliches Unternehmen für Vermietung sowie Aufbau und Abbau von Containern und ModulbautenGeltungsbereich des VTVZulässigkeit der Rückwirkung

Orientierungssätze: 1. Der Ausbau eines Wohncontainers mit Wänden, Türen und Fenstern - wie vom Kunden gewünscht - mit anschließendem „Einbau“ mittels eines Krans fällt unter den Begriff der Fertigbauarbeiten. Hilfsweise ist die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV einschlägig, denn bei einem Wohncontainer handelt es sich selbst um ein „Bauwerk“ im Tarifsinne. 2. Zur Verfassungskonformität des SokaSiG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. November 2016 - 7 Ca 1305/15 - abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5. Oktober 2016 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.180,00 EUR (in Worten: Sechzehntausendeinhundertachtzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin am 5. Oktober 2016, die der Kläger zu tragen hat.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV v. 18.12.2009 § 18 Abs. 2; VTV v. 18.12.2009 § 21; SokaSiG § 7 Abs. 7; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. I-V;

Tatbestand

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