LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2023
L 9 BA 1019/19
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1366/17

Verpflichtung zur Zahlung von nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung von Mitarbeitern; Arbeitgeberstellung eines im Unternehmen angestellten leitenden Sicherheitsmitarbeiters; Erhebung von Säumniszuschlägen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen L 9 BA 1019/19

DRsp Nr. 2024/1244

Verpflichtung zur Zahlung von nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung von Mitarbeitern; Arbeitgeberstellung eines im Unternehmen angestellten leitenden Sicherheitsmitarbeiters; Erhebung von Säumniszuschlägen

1. Auch das Rechtsmittel eines Beigeladenen setzt dessen materielle und formelle Beschwer durch die angegriffene Entscheidung voraus. Dies muss sich unmittelbar aus der Rechtskraftwirkung der Entscheidung selbst und nicht erst deren Begründung ergeben. 2. Zur Arbeitgeberstellung eines im Unternehmen angestellten leitenden Sicherheitsmitarbeiters, der im Rahmen eines Kooperationsvertrag verpflichtet wird, über seine (eigene) Firma weiteres Sicherheitspersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Februar 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Marz 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2016 aufgehoben. Die Berufung der Beigeladenen zu 1 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 440.753,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1;

Tatbestand