1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. September 2014 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich als Sicherungsverwahrter in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Tegel.
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