KG - Beschluss vom 12.11.2014
2 Ws 344/14 Vollz
Normen:
StVollzG § 109 Abs. 1; StVollzG § 113 Abs. 2; StVollzG § 130; StVollzG § 58; StVollzG § 57 Abs. 2; StVollzG § 57 Abs. 3 Nr. 1-4; SVVollzG Bln § 67 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 589 StVK 344/14

Verpflichtungsantrag eines Sicherungsverwahrten auf Durchführung einer Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Nichterteilung einer SchweigepflichtsentbindungKonkludente Schweigepflichtsentbindung gegenüber der Vollzugsbehörde durch Antragstellung

KG, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 344/14 Vollz

DRsp Nr. 2015/2612

Verpflichtungsantrag eines Sicherungsverwahrten auf Durchführung einer Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Nichterteilung einer Schweigepflichtsentbindung Konkludente Schweigepflichtsentbindung gegenüber der Vollzugsbehörde durch Antragstellung

Maßgebliche gesetzliche Grundlage für Ansprüche eines Sicherungsverwahrten auf medizinische Leistungen in Berlin ist § 67 SVollzG Berlin. Zur konkludenten Schweigepflichtsentbindung des Antragstellers im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. September 2014 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Normenkette:

StVollzG § 109 Abs. 1; StVollzG § 113 Abs. 2; StVollzG § 130; StVollzG § 58; StVollzG § 57 Abs. 2; StVollzG § 57 Abs. 3 Nr. 1-4; SVVollzG Bln § 67 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 25 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich als Sicherungsverwahrter in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Tegel.