LAG Berlin - Urteil vom 10.07.2003
16 Sa 545/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 28603/02

Verrat von Geschäftsgeheimnissen; fristlose Arbeitgeberkündigung im Urlaub, zu dessen Ende das Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte

LAG Berlin, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 545/03

DRsp Nr. 2003/11119

Verrat von Geschäftsgeheimnissen; fristlose Arbeitgeberkündigung im Urlaub, zu dessen Ende das Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte

»1. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB umfasst nicht nur wirtschaftliche, sondern auch psychologische Aspekte. 2. Auch wenn die finanzielle Belastung des Arbeitgebers nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht geringer ist, als sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum (bereits vereinbarten) Ende wäre (hier: weil der Urlaubsabgeltungsanspruch den gleichen Umfang hat wie der Urlaubsentgeltanspruch), kann die fristlose Kündigung berechtigt sein.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: