LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.04.2004
8 Sa 316/03
Normen:
BAT-O § 29 Abschnitt B Abs. 7 ; TV (Soziale Absicherung) § 4 Abs. 6 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2898/02

Verringerung der Abfindungsansprüche bei einem dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber - gerichtliche Feststellung der Gleichstellung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 316/03

DRsp Nr. 2006/1878

Verringerung der Abfindungsansprüche bei einem dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Arbeitgeber - gerichtliche Feststellung der Gleichstellung

1. Gemäß § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung verringert sich die Abfindung, wenn der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O eintritt und die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung ist.2. Der ASB ist ein sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O.3. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedsverband.