LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2018
6 Sa 521/17
Normen:
BEEG § 15 Abs. 5; BEEG § 15 Abs. 6; BEEG Abs. 7; ZPO § 894 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 705/17

Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Konsens- oder im AnspruchsverfahrenDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 521/17

DRsp Nr. 2019/11771

Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Konsens- oder im Anspruchsverfahren Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe

1. Während der Elternzeit kann eine Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbart oder einseitig als Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. Welcher rechtliche Weg genommen werden soll, ist - falls keine eindeutigen Hinweise vorliegen - durch Auslegung zu ermitteln. 2. Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dafür liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber. Die Vorlage eines Stellenplans für verschiedene Krankenhausabteilungen mit Soll- und Ist-Besetzung genügt dieser Darlegungs- und Beweislast nicht.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. Oktober 2017 - 8 Ca 705/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 5; BEEG § 15 Abs. 6; BEEG Abs. 7; ZPO § 894 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit.

1. 2.