LAG Hamm - Urteil vom 20.11.2008
15 Sa 765/08
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2; TzBfG § 8 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6827/07

Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit einer Kundenberaterin; unberechtigte Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe bei Organisationskonzept Ein Kunde - eine Beraterin

LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 765/08

DRsp Nr. 2009/17061

Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit einer Kundenberaterin; unberechtigte Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe bei Organisationskonzept "Ein Kunde - eine Beraterin"

1. Die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgeführten Regelbeispiele dienen der Erläuterung des betrieblichen Grundes, wobei nicht jeder rational nachvollziehbare Ablehnungsgrund genügt sondern hinreichend gewichtig sein muss; das wird beispielhaft angenommen, wenn der Arbeitszeitwunsch die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 2. Die Verringerung der Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche auf 32 Stunden pro Woche und ihre Verteilung auf einzelne Wochentage entsprechend den Wünschen der als Kundenberaterin beschäftigten Arbeitnehmerin hat keine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf zur Folge, wenn die Arbeitgeberin auch ohne Berücksichtigung des Teilzeitbegehrens während Urlaubs-, Krankheits-, Seminar- und Pausenzeiten und dergleichen die der Arbeitnehmerin zugewiesenen Kunden auf Vertreter verweisen oder Termine für Zeiten vereinbaren muss, an denen die Arbeitnehmerin wieder anwesend ist; auch dies beeinträchtigt das von der Arbeitgeberin entwickelte unternehmerische Konzept, ohne es entscheidend infrage zu stellen.