LAG Köln - Urteil vom 26.02.2003
7 Ta 229/02
Normen:
ZPO § 341 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 378
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6258/01

Versäumnisurteil; Einspruch; Unzulässigkeit; Verwerfungsbeschluss; Rechtsmittel; Meistbegünstigungsgrundsatz

LAG Köln, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 7 Ta 229/02

DRsp Nr. 2003/9563

Versäumnisurteil; Einspruch; Unzulässigkeit; Verwerfungsbeschluss; Rechtsmittel; Meistbegünstigungsgrundsatz

»1) Verwirft das Arbeitsgericht den verspäteten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach der Neufassung des § 341 ZPO irrtümlich durch Beschluss statt durch Urteil, so ist die von der unterlegenen Partei nach Maßgabe der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zulässig. Dies folgt aus dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz. 2) Das Rechtsmittelgericht hat gleichwohl in der "an sich" gegebenen Form, also durch Urteil zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 341 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs des Beklagten gegen ein erstinstanzliches Versäumnisurteil, mit welchem einer Zahlungsklage der Klägerin gegen den Beklagten stattgegeben worden war.