LAG Köln - Urteil vom 22.05.1998
11 Sa 1568/97
Normen:
ArbGG § 59 ; ZPO § 233 ; ZPO § 339 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4150/96

Versäumnisurteil; Einspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auslandsaufenthalt; Vertreterverschulden

LAG Köln, Urteil vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1568/97

DRsp Nr. 2000/2069

Versäumnisurteil; Einspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auslandsaufenthalt; Vertreterverschulden

»1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist ist bei urlaubsbedingtem Auslandsaufenthalt und der dadurch bedingten Niederlegung des Versäumnisurteils grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die Partei bei Urlaubsantritt von dem anberaumten Termin wußte, sofern sie sich vor Urlaubsantritt in tauglicher Weise und nach ihrem Eindruck erfolgreich um eine Prozeßvertretung bemüht hat. 2. Für ein Verschulden eines Dritten hat eine Partei prozeßrechtlich nur .einzustehen, wenn es sich bei ihm um ihren Bevollmächtigten handelt (§ 85 Abs. 2 ZPO); das Verschulden sonstige Dritter, ist unbeachtlich, weil dem Prozeßrecht eine dem § 278 BGB vergleichbare Vorschrift fremd ist.