LAG Köln - Beschluss vom 08.01.2003
6 Ta 386/02
Normen:
ZPO § 704 ; ZPO § 793 ; ZPO § 887 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 778
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6114/02

Versäumnisurteil; Vollstreckung; Bestimmtheit

LAG Köln, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 386/02

DRsp Nr. 2003/9557

Versäumnisurteil; Vollstreckung; Bestimmtheit

»Zu den Bestimmtheitsanforderungen eines Vollstreckungstitels (hier: Versäumnisurteil mit Bezugnahme auf eine Anlage zur Klageschrift).«

Normenkette:

ZPO § 704 ; ZPO § 793 ; ZPO § 887 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I. Durch Versäumnisurteil vom 26.08.2002 hat das Arbeitsgericht u. a. für Recht erkannt:

"Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger am 31.12.2001 erteilte Endzeugnis entsprechend dem der Klageschrift vom 12.06.2002 beiliegenden Entwurf abzuändern und neu zu formulieren."

Hiergegen hat die Schuldnerin (Beklagte) am 05.09.2002 fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat Kammertermin auf den 21.02.2003 bestimmt.

Auf Antrag des Gläubigers (Klägers) vom 20.09.2002 hat das Arbeitsgericht am 08.11.2002 zur Erzwingung der im Versäumnisurteil vom 26.08.2002 ausgesprochenen Verpflichtung der Schuldnerin, "das dem Kläger am 31.12.2001 erteilte Endzeugnis entsprechend dem der Klageschrift vom 12.06.2002 beiliegenden Entwurf abzuändern und neu zu formulieren", gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 250,00 EURO und für den Fall der Uneinbringlichkeit für je 125,00 EURO einen Tag Zwangshaft festgesetzt.