LSG Sachsen - Urteil vom 19.09.2019
L 3 AS 385/18
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3233/11

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

LSG Sachsen, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 385/18

DRsp Nr. 2019/15093

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil das Wiedereinsetzungsverfahren um seiner selbst geführt wird, ohne die Stellung des Klägers in Bezug auf das eigentliche Rechtsschutzbegehren zu verbessern.

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist betreffend den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Mai 2016 wird abgelehnt.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Wiederein-setzungsverfahren sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, eine ihn verurteilende Entscheidung des Sozialgerichtes Leipzig umzusetzen.

Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin bezog von Mai 2008 bis Juni 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem (). Zuletzt bewilligte er ihr mit Bescheid vom 17. Januar 2011 Leistungen für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011. Etwas mehr als fünf Jahre später bewilligte er ihr mit Bescheid vom 4. März 2016 Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 27. Dezember 2010.