LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2005
10 Ta 49/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ArbGG § 78 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 1473/01 - 14.12.2004,

Versäumung der Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 49/05

DRsp Nr. 2005/11982

Versäumung der Beschwerdefrist

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ArbGG § 78 Satz 3 ;

Gründe:

1. Nachdem dem Kläger durch Beschluss vom 19.06.2001 unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden war, hat der Rechtspfleger beginnend am 22.03.2004 unter Anwendung von § 120 Abs. 4 ZPO geprüft und nachgefragt, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers derart gebessert hätten, dass er die angefallenen 272,83 EUR an Kosten an die Landeskasse zurückzahlen könne.

Die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vom 26.05.2004 ist ohne Belege eingereicht worden und sechs Nachfragen des Gerichtes sind vom Kläger unter Hinweis auf den am 26.05.2004 eingereichten Vordruck beantwortet worden, ohne die fehlenden Belege einzureichen.

Der aufhebende Beschluss vom 14.12.2004 ist damit begründet worden, dass nicht erkennbar sei, weil der Kläger die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben habe, ob noch eine Bedürftigkeit vorliege.

Der Beschluss ist dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 22.12.2004 zugestellt worden und sein Einspruch hiergegen ist am 09.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 15.02.2005 nicht abgeholfen, weil der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat.