I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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