LSG Sachsen - Beschluss vom 14.10.2019
L 3 AS 1009/17 B ER
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2531/17

Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Fehlschlagen der Übermittlung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVPAnforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation der Ausgangskontrolle durch den Prozessbevollmächtigten

LSG Sachsen, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 1009/17 B ER

DRsp Nr. 2019/17031

Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Fehlschlagen der Übermittlung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation der Ausgangskontrolle durch den Prozessbevollmächtigten

Eine wirksame Maßnahme zur Postausgangskontrolle im System des EGVP sowie zur Kontrolle des Zugangs des Schriftsatzes auf dem EGVP-Server für das Sozialgericht erfordert die Überprüfung und Kontrolle der im EGVP-System des Prozessbevollmächtigten hinterlegten Eingangsbestätigung des Dokuments auf dem EGVP-Server.

I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

III. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe: