LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2005
9 Sa 26/05
Normen:
KSchG § 4 S. 1 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 1184/04,

Versäumung der Klagefrist - Glaubwürdigkeit von Arbeitnehmern als Zeugen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 26/05

DRsp Nr. 2005/9528

Versäumung der Klagefrist - Glaubwürdigkeit von Arbeitnehmern als Zeugen

1. Will der Arbeitnehmer geltendmachen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.2. Es besteht kein Anlass pauschal davon auszugehen, dass jeder Arbeitnehmer zu Gunsten seines Arbeitgebers nur wegen des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses unrichtig aussagt; insoweit müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, die zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen führen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 08.04.1980 bei der Beklagten, die mit cirka 800 Arbeitnehmern Spezialmaschinen für die Produktion von Briefumschlägen und Hygieneartikeln herstellt, als technischer Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.07.1990 gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 3.415,87 EUR brutto beschäftigt.