Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 08.04.1980 bei der Beklagten, die mit cirka 800 Arbeitnehmern Spezialmaschinen für die Produktion von Briefumschlägen und Hygieneartikeln herstellt, als technischer Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.07.1990 gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 3.415,87 EUR brutto beschäftigt.
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