LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2005
12 (10) Sa 598/05
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 40
NZA-RR 2005, 601
VersR 2006, 1427
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2444/04

Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Anforderungen an die Fristenverwaltung durch einen elektronischen Fristenkalender (hier Phantasy)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 12 (10) Sa 598/05

DRsp Nr. 2005/17961

Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Anforderungen an die Fristenverwaltung durch einen "elektronischen" Fristenkalender (hier "Phantasy")

»1. Bei der Eingabe von Friständerungen ist zum einen sicher zu stellen, dass die Löschung (Streichung) der bisherigen Frist nur nach bzw. bei Erfassung der neuen Frist erfolgen kann. Zum anderen ist eine Endkontrolle des Eingabevorgangs, z. B. durch Erstellung eines Ausdrucks, vorzusehen. 2. Die EDV-mäßige Fristenverwaltung erübrigt nicht die Notierung von Fristabläufen auf der (Hand-)Akte des Prozessbevollmächtigten. 3. Dem Prozessbevollmächtigten ist eingegangene Post (i. c. der gerichtliche Beschluss über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) mit der Handakte dergestalt vorzulegen, dass er "mit einem Blick" anhand der Fristnotierung auf der Akte erkennen kann, dass der geänderte Fristablauf vom Büropersonal richtig erfasst und in den Fristenkalender eingegeben wurde.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bereits seit Juni 1973 kraft Fiktion nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 AÜG besteht oder ob es erst durch Arbeitsvertrag vom 29.01.1985 zum 01.03.1985 zustande gekommen ist.