BAG - Beschluß vom 16.11.1992
3 AZR 393/92
Normen:
ArbGG § 74 ; ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 554, § 554 a;
Fundstellen:
BB 1993, 368
BRAK-Mitt 1993, 115
NJW 1993, 1350
NZA 1993, 285
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1553/91
LAG Düsseldorf, vom 12.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 227/92

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Anwaltsverschulden

BAG, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 393/92

DRsp Nr. 1996/6140

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Anwaltsverschulden

»Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ein Verschulden, wenn er den Ablauf der (Haupt-) Frist nicht im Fristenkalender eintragen, sondern nur Vor- oder Bearbeitungsfristen notieren läßt und deren Einhaltung überwacht.«

Normenkette:

ArbGG § 74 ; ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 554, § 554 a;

Gründe:

I. Der 1927 geborene Kläger ist Tierarzt. Er war von 1965 bis 1977 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger fordert von der beklagten Arbeitgeberin Schadenersatz, weil diese ihn weder bei seinem Ausscheiden noch bei Vollendung seines 60. Lebensjahres auf die Möglichkeit hingewiesen habe, auf Antrag betriebliches Altersruhegeld schon im Alter von 60 Jahren zu beziehen. Diese Möglichkeit sieht die Satzung der bei der Beklagten bestehenden Pensionskasse vor. Die Satzung hatte der Kläger bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erhalten. Mit seiner Klage hat der Kläger Schadenersatz in Höhe eines Teilbetrages von 5.000,-- DM verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.