BSG - Urteil vom 20.12.2007
B 4 R 55/07 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 168/05
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 338/04

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen B 4 R 55/07 R

DRsp Nr. 2008/5037

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei verspäteter Begründung der Revision per Telefax ist sie wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1 § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm ab 1.7.1997 eine Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nach den Bestimmungen des "Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)" vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) zu zahlen.

Der Kläger wurde am 7.1.1922 in M. (vom Landesssozialgericht [LSG] als "Miedzyrczek" bezeichnet) geboren und wanderte 1945 nach Palästina aus. Er lebt als israelischer Staatsangehöriger in Israel. Als Verfolgter des Nationalsozialismus erhielt er eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Freiheitsentziehung von November 1939 bis Juli 1944.