BSG - Beschluss vom 08.12.2016
B 6 KA 25/16 R
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 6/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 159/09

Versäumung der RevisionsbegründungsfristWiedereinsetzung in den vorigen StandFehlendes VerschuldenVerlust im PC gespeicherter Daten

BSG, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 25/16 R

DRsp Nr. 2017/9250

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fehlendes Verschulden Verlust im PC gespeicherter Daten

1. Nach § 67 Abs. 1 SGG setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. 2. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem vertretenen Beteiligten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. 3. Selbst wenn in dem "plötzlichen Verschwinden" von im PC gespeicherten Texten unter Berücksichtigung der an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen ein Grund für eine unverschuldete Verhinderung gesehen werden könnte, so hätte ein Prozessbevollmächtigter zur Vermeidung einer Fristversäumnis jedenfalls einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vor deren Ablauf stellen müssen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 - L 3 KA 6/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 295 043 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist.