LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.06.2011
2 Sa 16/11
Normen:
BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.3; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 1 Abs. 1; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 1 Abs. 2; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 2 Abs. 1; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 725/10

Versagung der Altersteilzeit bei vorhersehbarem Bedarf im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts; unbegründete Klage einer Lehrerin auf Gewährung von Vorruhestandsgeld bei unsubstantiierten Darlegungen zur dauerhaften Einsparung der Stelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 16/11

DRsp Nr. 2011/12936

Versagung der Altersteilzeit bei vorhersehbarem Bedarf im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts; unbegründete Klage einer Lehrerin auf Gewährung von Vorruhestandsgeld bei unsubstantiierten Darlegungen zur dauerhaften Einsparung der Stelle

Ablehnungen von Altersteilzeitmaßnahmen sind nicht zu beanstanden, wenn angesichts des zukünftigen Bedarfs an Lehrkräften nicht davon auszugehen ist, dass die Stelle des Lehrers, der einen Antrag gestellt hat, dauerhaft in Wegfall kommt.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 2 Ca 725/10 - vom 22.11.2010 in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.3; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 1 Abs. 1; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 1 Abs. 2; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 2 Abs. 1; LPK Vorruhstandsgeld 1 Anlage 2 § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld I). Im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin - 2 Ca 725/10 - vom 22.11.2010 heißt es hierzu u. a. wie folgt: