LAG Hamm - Beschluss vom 20.10.2008
14 Ta 285/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; RPflG 24 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1131/07

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfacher Vergütungsklage

LAG Hamm, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 14 Ta 285/08

DRsp Nr. 2010/7873

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfacher Vergütungsklage

1. Die Anwaltsbeiordnung ist nicht erforderlich, wenn die Partei bei einfacher Sach- und Rechtslage nach ihren intellektuellen Fähigkeiten ihre Rechte selbst wahrnehmen kann. 2. Bei einfach gelagerten Sachverhalten, die keine Rechtskenntnisse sondern lediglich die Beherrschung der Grundrechenarten erfordert, ist es dem Kläger zuzumuten, seine Klage zunächst selbst zu erheben und gegebenenfalls die beim Arbeitsgericht gebildete Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen; Klagen und Klageerwiderungen aufzunehmen gehört zu den allgemeinen Aufgabe des Rechtspflegers (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 28. Dezember 2007 (1 Ca 1131/07) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; RPflG 24 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 7;

Gründe

I.