LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.12.2014
1 Ta 266/14
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 517/11

Versagung der Gebührenfestsetzung bei außergebührenrechtlichen Einwendungen des Mandanten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.12.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 266/14

DRsp Nr. 2015/1892

Versagung der Gebührenfestsetzung bei außergebührenrechtlichen Einwendungen des Mandanten

1. Gemäß § 11 Abs. 5 RVG kann die Rechtsanwaltsvergütung gegen die eigene Partei nur dann festgesetzt werden, wenn die Partei keine materiell-rechtlichen Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht angesiedelt sind; damit soll das vereinfachte und formalisierte Vergütungsfestsetzungsverfahren von der Prüfung komplexer materiell-rechtlicher Fragen freigehalten werden. 2. Der Einwand des Mandanten muss gewissen Mindestanforderungen genügen, so dass völlig unsubstantiierte und nicht einzelfallbezogene Einwendungen, wie etwa eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung, dass Schlechterfüllung geltend gemacht wird, der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen stehen; nicht ausreichend sind damit solche Einwendungen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind.