LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.06.2018
2 Ta 68/18
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 788 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1097/17

Versagung der Kostenfestsetzung für die Zwangsvollstreckung vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 68/18

DRsp Nr. 2018/15005

Versagung der Kostenfestsetzung für die Zwangsvollstreckung vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels

Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen den Schuldner nicht festsetzen lassen, solange nicht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels erteilt ist.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 26.04.2018, Az. 2 Ca 1097/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 305,12 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 788 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Hauptsacheverfahren endete mit durch gerichtlichen Beschluss vom 06.02.2018 festgestellten Vergleich. Die Parteien einigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Zahlung einer Abfindung sowie auf die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses mit sehr guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Mit E-Mails vom 02.02., 12.02. und 15.02.2018 bat der Klägerinvertreter um die Übersendung eines ersten Entwurfes des Zeugnisses zuletzt zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung (Blatt 220 der Akten). Ob die E-Mails vom 12.02. und vom 15.02.2018 die Prozessvertreterin der Beklagten erreichten, ist strittig.