LAG Hamm - Beschluss vom 02.11.2009
14 Ta 109/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3183/08

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis; Pflicht zur Mitteilung objektiver Verhinderungsgründe bei Nachfrist zur Vorlage von Belegen

LAG Hamm, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 109/09

DRsp Nr. 2010/8111

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Fristversäumnis; Pflicht zur Mitteilung objektiver Verhinderungsgründe bei Nachfrist zur Vorlage von Belegen

Wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, durch die Einräumung einer über die Beendigung der Instanz hinaus reichenden Nachfrist die Möglichkeit gegeben, bei rechtzeitiger Vervollständigung der Angaben und Belege noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss sie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig selbst dann mitteilen, wenn sie objektiv gehindert ist, einen ihr noch nicht zur Verfügung stehenden Beleg (z. B. Arbeitslosengeldbescheid) vorzulegen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 6. Januar 2009 (3 Ca 3183/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde auszulegende und gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen.