LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2005
6 Ta 177/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 196/05

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 177/05

DRsp Nr. 2006/1741

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Der Antragsteller hat spätestens im Beschwerdeverfahren die erforderlichen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuholen, damit überhaupt eine Entscheidungsgrundlage dafür gegeben ist, zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger, der seine Leistungsklage am 07.02.2005 einreichte und auf dessen Antrag hin am 30.03.2005 in der Güteverhandlung, weil die Beklagte weder erschienen noch vertreten war, ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erging, hat, nachdem die Beklagte am 04.04.2005 Einspruch eingelegt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht, wo sie am 15.04.2005 dem Vorsitzenden vorlag, die keinerlei Erklärung in den Abschnitten D-J aufweist. Mit dem Antragsformular ist ein Bescheid für A Stadt Kaiserslautern vom 29.12.2004 verbunden, wonach der Kläger bis 30.04.2005 670,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht.

Auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2005 ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.