LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2012
11 Ta 222/12
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1357/12

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Vorlage vollständiger Unterlagen erst nach Beendigung der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 222/12

DRsp Nr. 2013/629

Versagung der Prozesskostenhilfe bei Vorlage vollständiger Unterlagen erst nach Beendigung der Instanz

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe soll es einer Partei ermöglichen, einen Prozess zu führen und dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten (abgeschlossenen) Prozesses zu bestreiten. 2. Nach Beendigung der Instanz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und der erforderlichen Belege bereits vor Beendigung der Instanz oder jedenfalls innerhalb einer hierzu vom Gericht nachgelassenen Frist vorliegt. 3. Liegen weder bei Beendigung der Instanz durch Vergleich noch innerhalb einer hierzu vom Arbeitsgericht Trier nachgelassenen Frist ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks und der erforderlichen Belege vor und reicht die Partei die erforderlichen Unterlagen erst verspätete mit ihrem Beschwerdeschriftsatz beim Arbeitsgericht ein, kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.2012 - - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.