LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.12.2015
4 Ta 74/15 (5)
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3456/13

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlendem Vergleichsmehrwert nach Klageänderung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 74/15 (5)

DRsp Nr. 2016/3094

Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlendem Vergleichsmehrwert nach Klageänderung

1. Für eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) bedarf es keines neuen Prozesskostenhilfeantrags, wenn der bereits ergangene Bewilligungsbeschluss auch die geänderte Klage mit umfasst; eine Bewilligung für einzelne Verfahrensabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen. 2. Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden; nur dann handelt es sich um miterledigte zusätzliche Streitgegenstände im gebühren- und verfahrensrechtlichen Sinne.