LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2004
5 Ta 11/04
Normen:
ZPO § 81 § 115 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 § 124 Nr. 2 Alt. 2 § 172 § 571 Abs. 2 ; RPflG § 20 Nr. 4c ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 384/02

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitteilung über Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 11/04

DRsp Nr. 2004/15618

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitteilung über Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO macht es rechtlich keinen Unterschied, ob anhand eines Fragebogens die zur Feststellung einer Änderung erforderlichen Angaben allgemein abgefragt werden oder ob dies etwa unter Mitteilung der früher von der Partei gemachten Angaben jeweils verbunden mit der Aufforderung geschieht, mitzuteilen, ob und inwieweit bei diesen jeweils eine Änderung eingetreten ist und worin diese jeweils konkret besteht. 2. Ist die Prozessvollmacht nicht auf das unmittelbare Hauptsacheverfahren beschränkt, ermächtigte sie gemäß § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, wozu auch die für das Hauptsacheverfahren zu bewilligende und bewilligte Prozesskostenhilfe einschließlich des Nachprüfungsverfahren zählt.

Normenkette:

ZPO § 81 § 115 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 § 124 Nr. 2 Alt. 2 § 172 § 571 Abs. 2 ; RPflG § 20 Nr. 4c ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der der Klägerin bewilligten Prozesskostenhilfe.