BVerfG - Beschluß vom 09.02.1994
1 BvR 169/92
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 308
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5/91
II. LAG Köln - Urteil vom 06.12.1991 - 12 Sa 766/91 - LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 6,

Versagung der Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Piloten

BVerfG, Beschluß vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 169/92

DRsp Nr. 2005/16577

Versagung der Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Piloten

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn ein Fachgericht den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bezüglich Ausbildungskosten mit der Begründung verneint, dass die geltend gemachte Forderung die tatsächlichen Kosten übersteige.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, eine Fluggesellschaft, hat vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Rückzahlung von Ausbildungskosten für einen Piloten vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht. Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung im wesentlichen darauf, daß die geltend gemachte Forderung die tatsächlichen Kosten übersteige, für die die Beschwerdeführerin beweisfällig geblieben sei. Höhere Aufwendungen könnten auch aufgrund der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung nicht gefordert werden.

II.

1. Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) - ÄndG - nach §§ 93 a, 93 b BVerfGG in der Fassung des Art. 1 ÄndG zu entscheiden.

2. Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.