Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.12.2021 -
I. Dem Kläger war unter dem 30.10.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt worden und die Zahlung von Raten in Höhe von 173,00 € angeordnet worden. Der am 02.11.2020 zugestellte Beschluss wurde bestandskräftig. Mit Zahlungsplan vom 20.07.2021 wurde sodann eine Zahlungspflicht für die Raten beginnend mit dem 02.08.2021 festgesetzt. Die Ratenzahlung wurde seitens des Klägers nicht aufgenommen.
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