LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2022
5 Ta 51/22
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 567; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1248/20

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzuges mit den festgesetzten Raten

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 51/22

DRsp Nr. 2022/16560

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzuges mit den festgesetzten Raten

1. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegte sofortige Beschwerde ist gleichzeitig als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen. 2. Es gereicht einem Rechtsuchenden zum Verschulden, wenn er in Erwartung eines bevorstehenden Strafantritts seine Wohnung nur noch sporadisch aufsucht und ihm daher Posteingänge nicht oder verspätet zur Kenntnis gelangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.12.2021 - 1 Ca 1248/20 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 567; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe

I. Dem Kläger war unter dem 30.10.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt worden und die Zahlung von Raten in Höhe von 173,00 € angeordnet worden. Der am 02.11.2020 zugestellte Beschluss wurde bestandskräftig. Mit Zahlungsplan vom 20.07.2021 wurde sodann eine Zahlungspflicht für die Raten beginnend mit dem 02.08.2021 festgesetzt. Die Ratenzahlung wurde seitens des Klägers nicht aufgenommen.