Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2010 -
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 207.554,60 € festgesetzt.
I.
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