BGH - Beschluss vom 08.09.2011
III ZR 143/10
Normen:
SGB V § 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 14264/04
OLG München, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2106/05

Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik als Eingriff in die Substanz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen III ZR 143/10

DRsp Nr. 2011/16749

Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags für den Betrieb einer Rehabilitationsklinik als Eingriff in die Substanz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

Die rechtswidrige Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags nach § 111 Abs. 2 SGB V für den künftigen Betrieb einer Rehabilitationsklinik ist nicht als Eingriff in die Substanz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu werten. Es kann hierin aber die Vereitelung einer Erwerbschance bestehen, die zu einem ausgleichspflichtigen Vermögensschaden führen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2010 - 1 U 2106/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 207.554,60 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 111 Abs. 2;

Gründe

I.