LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.12.2015
3 Ta 21/15
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 78 Abs. 1; ZPO § 32; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 4; GVG § 23 Nr. 1; GVG § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 163/14

Versagung des Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage eines Gebäudereinigers aus unerlaubter Handlung eines Gabelstaplerfahrers am EinsatzortSachentscheidung des Landgerichts bei verfahrensfehlerhaftem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 21/15

DRsp Nr. 2016/1459

Versagung des Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage eines Gebäudereinigers aus unerlaubter Handlung eines Gabelstaplerfahrers am Einsatzort Sachentscheidung des Landgerichts bei verfahrensfehlerhaftem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts

1. Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein vom Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen worden, so ist auch im Rechtswegsbestimmungsverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 4 GVG eine Zurückverweisung wegen dieses Verfahrensfehlers weder zwingend geboten noch von vornherein ausgeschlossen. Die mit einer Zurückverweisung verbundene Verfahrensverzögerung dürfte es jedoch regelmäßig angezeigt erscheinen lassen, dass das Landesarbeitsgericht selbst eine Sachentscheidung trifft.2. Eine unerlaubte Handlung steht nur dann iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang, wenn sie zum Arbeitsverhältnis der Parteien in einer inneren Beziehung steht. Eine nur zufällige Beteiligung verschiedener Arbeitnehmer reicht nicht aus.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kn. Aalen - vom 07.05.2015 - 27 Ca 163/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.