BSG - Beschluss vom 11.10.2018
B 5 R 218/18 B
Normen:
SGB I § 66; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 17/17
SG Hamburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1312/13

Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender MitwirkungRichtige Klageart

BSG, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen B 5 R 218/18 B

DRsp Nr. 2018/17628

Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung Richtige Klageart

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben; damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen, insbesondere zu den Ausnahmen, sind bereits geklärt.2. Eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG ist nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 66; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I