1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die am xxxxx 1967 geborene Klägerin hat die d. Staatsangehörigkeit und einen Grad der Behinderung von 50 mit dem Merkzeichen G. Sie hat nie gearbeitet und bezieht Grundsicherungsleistungen vom Sozialamt sowie Pflegegeld von der Pflegeversicherung.
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