LSG Hamburg - Urteil vom 07.08.2018
L 3 R 17/17
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1312/13

Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender MitwirkungSanktionierung eines FehlverhaltensKeine Beweislastentscheidung in der Sache

LSG Hamburg, Urteil vom 07.08.2018 - Aktenzeichen L 3 R 17/17

DRsp Nr. 2018/12520

Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung Sanktionierung eines Fehlverhaltens Keine Beweislastentscheidung in der Sache

1. Ein Versagungsbescheid enthält keine Beweislastentscheidung in der Sache, sondern es wird nur ein Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten sanktioniert. 2. Liegt Fehlverhalten vor, erfolgt hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch.3. Über das Bestehen eines Leistungsanspruches bzw. eine Versagung hat der Leistungsträger nach Aufhebung einer Versagungsentscheidung grundsätzlich erneut zu entscheiden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Die am xxxxx 1967 geborene Klägerin hat die d. Staatsangehörigkeit und einen Grad der Behinderung von 50 mit dem Merkzeichen G. Sie hat nie gearbeitet und bezieht Grundsicherungsleistungen vom Sozialamt sowie Pflegegeld von der Pflegeversicherung.