BSG - Beschluss vom 20.12.2021
B 5 R 256/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 125/20
SG Meiningen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 160/18

Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender MitwirkungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 256/21 B

DRsp Nr. 2022/2556

Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der beantragten Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung.

Das SG hat ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.7.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2017 abgewiesen (Urteil vom 19.12.2019). Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 23.8.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten iS von § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I jedenfalls dadurch nicht nachgekommen, dass sie die von der Beklagten während des Widerspruchsverfahrens veranlasste Begutachtung durch den Internisten M. durch zweimaliges Nichterscheinen vereitelt habe, nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren die Termine bei zwei anderen Internisten nicht wahrgenommen habe. Die Klägerin sei auch spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 17.10.2017 auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden.