LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2022
L 4 R 671/21
Normen:
SGB VI § 46; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 184/19

Versagung eines Anspruchs auf Witwerrente im Falle einer nicht geschlossenen Ehe; Gleichbehandlung Ehe und eheähnliche Lebensgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen L 4 R 671/21

DRsp Nr. 2024/3709

Versagung eines Anspruchs auf Witwerrente im Falle einer nicht geschlossenen Ehe; Gleichbehandlung Ehe und eheähnliche Lebensgemeinschaft

1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG mit dem verstorbenen Versicherten bestanden hat. 2. § 46 Abs. 2 SGB VI ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.06.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46; GG Art. 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine große Witwerrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der am 00.00.0000 geborene, ledige Kläger lebte jedenfalls seit 2016 bis zu deren Tod am 00.00.0000 mit der am 00.00.0000 geborenen, ebenfalls ledigen S. L. (Versicherte) sowie außerdem mit beider am 00.00.0000 geborenen Sohn an derselben Meldeadresse. Seit dem Tod lebt der Kläger mit beider Sohn dort zusammen, dem die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2018 Halbwaisenrente ab 01.07.2018 gewährte.