I. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden; insbesondere stellen sich die Erfolgsaussichten derzeit nicht als offen dar.
Die Berufung wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil dem Kläger ausgehend von seinem bisherigen Vorbringen ein Anspruch auf Einbürgerung nach §
Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruches ist die gegenwärtige Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - BVerwG 1 C 16.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG
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