OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.12.2019
3 L 94/19
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GFK Art. 28;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 876/14

Versagung eines Einbürgerungsantrags wegen fehlender Identitätsklärung; Vorbehaltlos ausgestellter Reiseausweis für Konventionsflüchtlinge als Beleg für die Personenidentität; Vertretenmüssen eines Ausländers bzgl. einbürgerungsschädlicher Leistungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 3 L 94/19

DRsp Nr. 2020/1096

Versagung eines Einbürgerungsantrags wegen fehlender Identitätsklärung; Vorbehaltlos ausgestellter Reiseausweis für Konventionsflüchtlinge als Beleg für die Personenidentität; Vertretenmüssen eines Ausländers bzgl. einbürgerungsschädlicher Leistungen

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GFK Art. 28;

Gründe

I. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden; insbesondere stellen sich die Erfolgsaussichten derzeit nicht als offen dar.

Die Berufung wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil dem Kläger ausgehend von seinem bisherigen Vorbringen ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht zustehen dürfte.

Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruches ist die gegenwärtige Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - BVerwG 1 C 16.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 10 C 2.14 -, juris Rn. 10 [m. w. N.]) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des am 8. August 2019 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124 f.).