BSG - Beschluss vom 21.08.2018
B 9 V 9/18 B
Normen:
BVG § 38; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VK 2/17
SG Würzburg, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VK 4/14

Versagung von HinterbliebenenrenteUnzulässigkeit einer SachaufklärungsrügeAufrechterhaltener BeweisantragEntscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen B 9 V 9/18 B

DRsp Nr. 2018/12537

Versagung von Hinterbliebenenrente Unzulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

1. Die Sachaufklärungsrüge eröffnet die Revisionsinstanz nur dann, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärung des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.2. Entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, muss ein anwaltlich vertretener Beteiligter nach Zugang der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen, weil sonst anderenfalls ein früherer Beweisantrag als erledigt anzusehen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 38; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I