BSG - Urteil vom 30.09.2009
B 9 V 1/08 R
Normen:
BVG § 1a; BVG § 38; BVG § 48;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 V 1294/07
SG Stuttgart, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 V 1388/03

Versagung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit in der NS-Zeit

BSG, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen B 9 V 1/08 R

DRsp Nr. 2009/26807

Versagung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit in der NS-Zeit

Hat ein Kriegsbeschädigter während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und bis zum 13.11.1997 einen Antrag auf Beschädigtenversorgung gestellt, so können seiner Witwe Leistungen nicht nach § 1a Abs 1 BVG, sondern entsprechend § 1a Abs 2 BVG nur dann ganz oder teilweise versagt werden, wenn deren Vertrauen auf eine Leistungsgewährung im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BVG § 1a; BVG § 38; BVG § 48;

Gründe:

I

Streitig ist die Versagung von Witwenbeihilfe nach § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG).