LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2023
5 Sa 903/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2; ERRV § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 80649/21

Versand mehrerer elektronischer Dokumente auf dem sicheren ÜbermittlungswegEingang eines elektronischen Dokuments bei GerichtBeginn der Wiedereinsetzungsantragsfrist nach § 234 ZPONotwendige Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsantragsfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 903/22

DRsp Nr. 2023/7161

Versand mehrerer elektronischer Dokumente auf dem sicheren Übermittlungsweg Eingang eines elektronischen Dokuments bei Gericht Beginn der Wiedereinsetzungsantragsfrist nach § 234 ZPO Notwendige Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsantragsfrist

1. § 46 c ArbGG und § 4 ERVV schreiben nicht vor, dass mehrere elektronische Dokumente auf dem sicheren Übermittlungsweg in getrennten Sendungen übermittelt werden müssen, selbst dann nicht, wenn sie verschiedene Verfahren betreffen. 2. Die Frist des § 234 ZPO beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Absatz 2 ZPO). Das ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Vertreter (§ 85 Absatz 2 ZPO) erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist. 3. Stellt der Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der Einspruchsfrist fest, an das Arbeitsgericht während der Einspruchsfrist mittels des beA an Stelle des Einspruchsschriftsatzes versehentlich einen ein anderes Verfahren betreffenden Schriftsatz übersendet zu haben, beginnt hiermit die Frist nach § 234 ZPO zu laufen. Auf die nachgeholte Übersendung des Einspruchsschriftsatzes ist § 46 c Absatz 6 ArbGG nicht anzuwenden. Allein hierin ist auch kein Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.