ArbG Berlin, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 80649/21
Versand mehrerer elektronischer Dokumente auf dem sicheren ÜbermittlungswegEingang eines elektronischen Dokuments bei GerichtBeginn der Wiedereinsetzungsantragsfrist nach § 234 ZPONotwendige Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsantragsfrist
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 903/22
DRsp Nr. 2023/7161
Versand mehrerer elektronischer Dokumente auf dem sicheren ÜbermittlungswegEingang eines elektronischen Dokuments bei GerichtBeginn der Wiedereinsetzungsantragsfrist nach § 234ZPONotwendige Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsantragsfrist
1. § 46 cArbGG und § 4 ERVV schreiben nicht vor, dass mehrere elektronische Dokumente auf dem sicheren Übermittlungsweg in getrennten Sendungen übermittelt werden müssen, selbst dann nicht, wenn sie verschiedene Verfahren betreffen.2. Die Frist des § 234ZPO beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Absatz 2ZPO). Das ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Vertreter (§ 85 Absatz 2ZPO) erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist.3. Stellt der Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der Einspruchsfrist fest, an das Arbeitsgericht während der Einspruchsfrist mittels des beA an Stelle des Einspruchsschriftsatzes versehentlich einen ein anderes Verfahren betreffenden Schriftsatz übersendet zu haben, beginnt hiermit die Frist nach § 234ZPO zu laufen. Auf die nachgeholte Übersendung des Einspruchsschriftsatzes ist § 46 c Absatz 6ArbGG nicht anzuwenden. Allein hierin ist auch kein Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.
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