BAG - Urteil vom 22.09.2016
2 AZR 848/15
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 259
ArbRB 2017, 36
BB 2017, 571
CR 2017, 230
ITRB 2017, 75
NJW 2017, 843
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1078/14
ArbG Duisburg, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 272/14

Verschaffung von Vermögensvorteilen zu Lasten des Arbeitgebers als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungZulässigkeit der verdeckten Videoüberwachung am ArbeitsplatzDatenschutz und Erlaubnistatbestände zur VideoüberwachungKein Verwertungsverbot bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 848/15

DRsp Nr. 2017/384

Verschaffung von Vermögensvorteilen zu Lasten des Arbeitgebers als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Zulässigkeit der verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz Datenschutz und Erlaubnistatbestände zur Videoüberwachung Kein Verwertungsverbot bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

Die Verwertung eines "Zufallsfundes" aus einer gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein. Orientierungssätze: 1. Das nach Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Partei kann es gebieten, selbst unstreitigen Sachvortrag nicht infolge von § 138 Abs. 3 oder § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Entscheidungsgrundlage zu machen. 2. Die Normen des BDSG konkretisieren und aktualisieren zwar den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild. Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften. 3. Gibt es kein milderes Mittel zur Aufklärung eines gegen Beschäftigte bestehenden Verdachts einer Straftat als eine verdeckte Videoüberwachung, die andere Arbeitnehmer miterfasst, ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG der Eingriff auch in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.