LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2015
7 Sa 1078/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 272/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Filialleiterin wegen Erstellung eines falschen Pfandbons über 3,25 EUR

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1078/14

DRsp Nr. 2016/1392

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Filialleiterin wegen Erstellung eines falschen Pfandbons über 3,25 EUR

Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist. Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine mit Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden" muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.09.2014, 1 Ca 272/14, abgeändert:

II. III.