LSG Bayern - Beschluss vom 23.08.2019
L 9 EG 7/19
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 918
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 23/17

Verschiebung des Bemessungszeitraums für die ElterngeldberechnungWegfall von Arbeitsentgelt aufgrund der Erkrankung eines älteren Kindes

LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 7/19

DRsp Nr. 2019/15002

Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Elterngeldberechnung Wegfall von Arbeitsentgelt aufgrund der Erkrankung eines älteren Kindes

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass der Wegfall von Arbeitsentgelt aufgrund der Erkrankung eines älteren Kindes nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums wie bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung führt und zugleich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 11 Abs. 3 SGB V und § 45 SGB V nicht bemessungsrelevant sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihrer Tochter E. A., geb. 01.08.2017, höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.