Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger entgegen der Festlegung in Ziffer 1 des Tenors des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.1.2011 nicht monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen hat, sondern wie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.11.2010 vorgesehen, Raten in Höhe von 135,00 € monatlich.
Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 ist zulässig, aber unbegründet. Andererseits durfte das Arbeitsgericht die Beschwerde des Klägers aber auch nicht zum Anlass nehmen, die monatlich zu zahlende Rate zu erhöhen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|