LAG Köln - Urteil vom 17.11.2011
7 Ta 59/11
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1669/07

Verschlechterungsverbot bei der Abhilfeentscheidung zur Ratenzahlung der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 59/11

DRsp Nr. 2012/1159

Verschlechterungsverbot bei der Abhilfeentscheidung zur Ratenzahlung der Prozesskostenhilfe

Legt der PKH-Antragsteller gegen die Höhe einer ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung sofortige Beschwerde ein, so gilt das sog. Verschlechterungsverbot nicht nur für das Beschwerdegericht, sondern auch für das Arbeitsgericht bei seiner Abhilfeentscheidung. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, kommt eine Erhöhung der angeordneten Raten aufgrund einer Neubewertung der unveränderten Angaben dann nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger entgegen der Festlegung in Ziffer 1 des Tenors des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.1.2011 nicht monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen hat, sondern wie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.11.2010 vorgesehen, Raten in Höhe von 135,00 € monatlich.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 ist zulässig, aber unbegründet. Andererseits durfte das Arbeitsgericht die Beschwerde des Klägers aber auch nicht zum Anlass nehmen, die monatlich zu zahlende Rate zu erhöhen.